Was sind Sonderrechte?

 

Als Sonderrechte werden Befreiungen von den Vorschriften der StVO bezeichnet.Geregelt werden diese Rechte vom §35 der Straßenverkehrsordnung.

 

Aufgrund des § 35 StVO sind die Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, im Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Die Sonderrechte dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden, wenn Eile geboten ist, und auch nur dann, wenn der Einsatzerfolg ohne diese Sonderrechte nicht oder nur teilweise möglich wäre.

 

Als Sonderrechte gelten zum Beispiel:

Überschreiten von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Befahren von Sperrflächen, Befahren von gesperrten Straßen, Halten im Halteverbot oder an unübersichtlichen Stellen, Überqueren von Kreuzungen bei Rot, Missachten von Stoppstellen, Missachten von vorgeschriebenen Fahrtrichtungen usw.

 

Allerdings müssen auch mit Sonderrechten die Gewichtsbestimmungen von Bauwerken eingehalten werden.Auch muss bei Sonderrechtsfahrten der entsprechende Führerschein vorhanden sein.

 

Einsatzfahrzeuge müssen mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Nur beide zusammen dienen dazu, die anderen Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass das Einsatzfahrzeug, Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen will.Blaulicht allein warnt die anderen Verkehrsteilnehmer an Einsatzstellen vor besonderen Gefahren. Das Blaulicht allein bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht, dass sie freie Bahn schaffen müssen.

 

Signalanlage vom SW 2000 Signalanlage vom SW 2000

§ 38 StVO beschreibt das Wegerecht. Wegerecht bedeutet, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn schaffen müssen, wenn dieses seine Absicht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, mit blauer Rundumkennleuchte (Blaulicht) und Einsatzhorn anzeigt.Der Einsatzfahrer muss sich vergewissern, dass ihm die anderen freie Fahrt gewähren. Er darf sich das Sonderrecht nicht erzwingen. Der Fahrer darf von den Sonderrechten( Vorfahrt, entgegengesetzte Fahrtrichtung in Einbahnstraßen usw.) nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und größter Vorsicht Gebrauch machen, da der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich behält, es wird lediglich zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeuges eingeschränkt.

 

 Gesetzestext:

§ 38 der StVO "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht":

 

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.