Was sind Sonderrechte?
Als Sonderrechte werden Befreiungen von den Vorschriften der StVO bezeichnet.Geregelt werden diese Rechte vom §35 der Straßenverkehrsordnung.
Aufgrund des § 35 StVO sind die Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, im Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Die Sonderrechte dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden, wenn Eile geboten ist, und auch nur dann, wenn der Einsatzerfolg ohne diese Sonderrechte nicht oder nur teilweise möglich wäre.
Als Sonderrechte gelten zum Beispiel:
Überschreiten von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Befahren von Sperrflächen, Befahren von gesperrten Straßen, Halten im Halteverbot oder an unübersichtlichen Stellen, Überqueren von Kreuzungen bei Rot, Missachten von Stoppstellen, Missachten von vorgeschriebenen Fahrtrichtungen usw.
Allerdings müssen auch mit Sonderrechten die Gewichtsbestimmungen von Bauwerken eingehalten werden.Auch muss bei Sonderrechtsfahrten der entsprechende Führerschein vorhanden sein.
Einsatzfahrzeuge müssen mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Nur beide zusammen dienen dazu, die anderen Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass das Einsatzfahrzeug, Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen will.Blaulicht allein warnt die anderen Verkehrsteilnehmer an Einsatzstellen vor besonderen Gefahren. Das Blaulicht allein bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht, dass sie freie Bahn schaffen müssen.
§ 38 StVO beschreibt das Wegerecht. Wegerecht bedeutet, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn schaffen müssen, wenn dieses seine Absicht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, mit blauer Rundumkennleuchte (Blaulicht) und Einsatzhorn anzeigt.Der Einsatzfahrer muss sich vergewissern, dass ihm die anderen freie Fahrt gewähren. Er darf sich das Sonderrecht nicht erzwingen. Der Fahrer darf von den Sonderrechten( Vorfahrt, entgegengesetzte Fahrtrichtung in Einbahnstraßen usw.) nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt und größter Vorsicht Gebrauch machen, da der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich behält, es wird lediglich zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeuges eingeschränkt.
Gesetzestext:
§ 38 der StVO "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht":
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

